Der Sitz beim Springreiten („Springsitz") § 520 LPO
In der Grundposition des „Springsitzes" hat der Reiter mit seinem Gesäß Kontakt zum Sattel. Die Steigbügel sind so verschnallt,dass er mit elastisch nach unten federnden Absätzen Halt findet und einen Teil des Gewichts darin abfedern kann.