Kreispferdesportverband Oberberg e.V. Satzung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Verbandes
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Jugendausschuß
§ 11 Ausschuß Allgemeiner Pferdesport (Breitensport)
§ 12 Ausschuß Pferdebetriebe
§ 13 Beisitzer
§ 14 Mitgliedsbeitrag
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 16 Satzungsänderung
§ 17 Auflösung des Kreisverbandes
§ 1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen „Kreispferdesportverband Oberberg e.V.“, nachfolgend „Kreisverband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Gummersbach. Die Geschäftsstelle ist der Sitz des jeweiligen Geschäftsführers. Der Kreisverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen.
- 2. Wenn diese Satzung Organe, Funktionsbezeichnungen oder ähnliches in der männlichen Form aufführt, ist - soweit möglich - die weibliche Form gleichermaßen gemeint, es sei denn, die Satzung bestimmt dort ausdrücklich etwas anderes.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Pferdesports und der Jugendarbeit dazu. Der Kreisverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Kreisverband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
- Durch die Mitgliedschaft im Kreisverband sind die angeschlossenen Vereine (als ordentliche Mitglieder) und Pferdebetriebe (als außerordentliche Mitglieder) Mitglied im Pferdesportverband Rheinland e.V.
- Der Kreisverband hat im Rahmen der von ihm verfolgten Zwecke auch die Ziele des Pferdesportverbands Rheinland e.V. im Verbandsgebiet zu fördern und die Beschlüsse von dessen Organen durchzuführen.
Zu den Zwecken des Kreisverbandes gehören insbesondere:
3.1 die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und Pferdebetriebe
3.2 die Förderung der verantwortlichen und artgerechten Ausbildung am und mit dem Pferd unter besonderer Berücksichtigung der Jugend
3.3 die Förderung des Pferdesports auf breiter Ebene
3.4 die Förderung eines schonenden Umgangs mit der Natur und Landschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Pferdesports und der Haltung von Pferden
3.5 die Förderung des Tierschutzes
3.6 die Förderung der Pferdehaltung
3.7 die Aufrechterhaltung des Rechts am Reiten im Wald und in der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung im Rahmen der geltenden Gesetze
3.8 gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
§ 3 Mitglieder
- Dem Kreisverband können als Mitglieder angehören:
1.1 Ordentliche Mitglieder
1.1.1 Ordentliche Mitglieder des Kreisverbandes können die im Verbandsgebiet ansässigen Pferdesportvereine sein sowie Sportvereine, die eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung auf Dauer unterhalten; hierzu zählen auch Vereine mit anderen Reitweisen.
1.2 Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder
1.2.1 Außerordentliche Mitglieder des Kreisverbandes sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdebetriebe als juristische Personen und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.
1.3 Fördernde Mitglieder
1.3.1 Fördernde Mitglieder des Kreisverbandes können Personen und Vereinigungen von Personen werden, die die Aufgaben des Kreisverbandes unterstützen wollen.
1.4 Ehrenmitglieder
1.4.1 Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Arbeit des Kreisverbandes wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
1.5 Ehrenvorsitzende
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied nach § 3, Ziffern 1.1 und 1.3 ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes zu stellen.
- Über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes allein. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen vom Vorstand nicht bekannt gegeben zu werden.
- Mitglieder nach § 3, Ziffer 1.1 erlangen die Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Rheinland e.V., beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) nur über die Mitgliedschaft im Kreisverband.
- Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied nach § 3, Ziffer 1.2 ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Pferdesportverbands Rheinland e.V. zu stellen. Mit der Aufnahme als Mitglied im Pferdesportverband Rheinland e.V. ist die außerordentliche Mitgliedschaft im Kreisverband begründet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt:
1.1 bei natürlichen Personen durch ihren Tod
1.2 durch Auflösung des Kreisverbandes, Vereins oder Pferdebetriebs
1.3 durch Austritt aus dem Pferdesportverband Rheinland e.V.
1.4 durch Ausschluß aus dem Pferdesportverband Rheinland e.V. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5, Ziffern 1.1 bis 1.4 erlöschen alle Rechte gegenüber dem Kreisverband. Seinen Pflichten dem Kreisverband gegenüber hat das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
- Der Austritt muß unter Wahrung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres durch Einschreibebrief an die Geschäftsstelle des Kreisverbandes erklärt werden.
- Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Pferdesportverband Rheinland e.V. zu richten. Über den Ausschluß eines Pferdebetriebes entscheidet der Pferdesportverband Rheinland e.V.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Kreisverband im Rahmen dieser Satzung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
2.1 die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die satzungsmäßigen Anordnungen des Kreisverbandes zu befolgen
2.2 durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen
2.3 die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen
2.4 keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Kreisverbandes abträglich sind
2.5 Hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
2.5.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen
2.5.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
2.5.3 die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren
2.6 keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Kreisverbandes abträglich sind. - Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder den Leistungsprüfungsordnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnungen, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. Dieser Passus ist in die Vereinssatzungen aufzunehmen, die Mitglieder sind darauf zu verpflichten. Für Anschlussorganisationen gelten deren Regelwerke.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Jugendausschuß
- Der Ausschuß Allgemeiner Pferdesport (Breitensport)
- Der Ausschuß Pferdebetriebe
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist offen für alle Mitglieder.
- An der Mitgliederversammlung sind Mitglieder gemäß § 3 Ziffer 1.1 der Satzung durch Delegierte stimmberechtigt vertreten und die übrigen Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen.
2.1 Stimmberechtigt sind:
2.1.1 jeder Mitgliedsverein je angefangene einhundert Mitglieder mit einer Stimme, höchstens aber drei Stimmen, mehrere Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden (bei Sportvereinen mit Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilungen gilt als Mitgliedschaft nur die Zugehörigkeit zur Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung)
2.1.2 der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer des Kreisverbandes mit je einer Stimme. - Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisverbandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
- 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder müssen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies beantragen, vom Vorsitzenden bzw. vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
6.1 Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
6.2 Entlastung des Vorstandes
6.3 Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 9, Ziffern 1.1 bis 1.10
6.4 Wahl der Kassenprüfer
6.5 Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen
6.6 Beschlußfassung über
6.6.1 Satzungsänderungen
6.6.2 Auflösung des Kreisverbandes
6.6.3 Zusammenschlüsse mit anderen Kreisverbänden, diese gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen
6.7 Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder von seinen/ihren Ämtern, hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich
6.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. - Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlung werden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, davon mindestens einem Mitglied des gesetzlichen Vorstands unterzeichnet.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem Vorsitzenden
1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem Geschäftsführer
1.4 dem Sportwart Dressur
1.5 dem Sportwart Springen
1.6 dem Sportwart Fahren
1.7 dem Sportwart Voltigieren
1.8 dem Kassenwart
1.9 dem Pressewart
1.10 dem Sozialwart
1.11 der Tierschutzvertrauensperson
1.12 dem Kreisjugendwart
1.13 dem Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport (Breitensport)
1.14 dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe - Wahl des Vorstands:
2.1 Die Vorstandsmitglieder nach § 9, Ziffern 1.1 bis 1.10 werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Falls ein Vorstandsmitglied nach § 9, Ziffern 1.1 bis 1.10 ausscheidet, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
2.2 Die Vorstandsmitglieder nach § 9, Ziffern 1.11 bis 1.13 werden von den Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei den Vorstandsmitgliedern nach § 9, Ziffern1.11 bis 1.13 erfolgt die Nachwahl anläßlich der jeweiligen nächsten Ausschußsitzung entsprechend. - Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind gesetzlicher Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB. Jeder kann den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern ein. Die Einladung muß mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind:
5.1 Vorlage des Jahresberichts und der Rechnungslegung
5.2 die Aufnahme (§ 4, Ziffer 2) und der Ausschluß (§ 5, Ziffer 1.4) von Mitgliedern
5.3 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.4 die Interessen der Mitglieder beim Pferdesportverband Rheinland e.V. und gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten
5.5 Beschlüsse über Veranstaltungen des Kreisverbandes zu fassen
5.6 die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren anzustreben und im Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten
5.7 der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, daß die Beschlußfassung über seine Zuständigkeit geht
5.8 die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
§ 10 Der Jugendausschuß
- Der Jugendausschuß besteht aus dem Kreisjugendwart, dem stellvertretenden Kreisjugendwart, dem Kreisjugendsprecher sowie der Kreisjugendversammlung (Jugendwarte der Vereine). Aufgaben der Kreisjugendversammlung sind:
1.1 Wahl des Kreisjugendwartes und seines Stellvertreters, hierzu genügt die einfache Mehrheit
1.2 Enthebung des Kreisjugendwartes und/ oder seines Stellvertreters von seinen/ihren Ämtern, hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
1.3 Erstellung einer Jugendordnung, in der die Aufgaben des Jugendausschusses geregelt werden
1.4 Beratung des Kreisjugendwartes in Fragen der Jugendarbeit
1.5 Beratung und Beschlußfassung der in § 3, Ziffer 4.1 der Jugendordnung festgelegten Aufgaben Die Beschlüsse des Kreisjugendausschusses gemäß § 10, Ziffer 1.3 und 1.5 bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. - Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Kreispferdesportverbands Oberberg.
§ 11 Ausschuß Allgemeiner Pferdesport (Breitensport)
Der Ausschuß besteht aus dem Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport des Kreisverbands sowie den Beauftragten des Allgemeinen Pferdesports der Vereine. Seine Aufgaben sind:
- Wahl des Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport im Kreisverband, die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit, Wiederwahl ist zulässig
- Enthebung des Beauftragten von seinem Amt; hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich
- Beratung und Beschlußfassung
3.1 zu allen Belangen der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur, Förderung der Landschaftspflege sowie Erhaltung bzw. Ausdehnung der Bewegungsräume
3.2 zu Fragen im Zusammenhang mit der Vielfalt der Reitweisen
3.3 zu Fragen zu neuen Modellen zur Förderung des Pferdesports und Angebote zur Mitgliederwerbung
3.4 zu Fragen zur Ausbildung im Basisbereich
3.5 zu Fragen zu Prüfungen gemäß APO, die diesen Bereich betreffen
3.6 zur Planung und Gestaltung sportlicher Veranstaltungen sowie zum Tierschutz außerhalb des Leistungssports
3.7 zu Fragen zu PS der Kategorie C der LPO
Die Beschlüsse gem. § 11, Ziffer 3.1 bis 3.7 bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 12 Ausschuß Pferdebetriebe
Der Ausschuß besteht aus den direkt dem Pferdesportverband Rheinland e.V. beigetretenen Pferdebetrieben im Kreisgebiet. Seine Aufgaben sind:
- Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auf die Dauer von vier Jahren.
- Enthebung des Vorsitzenden und/ oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.
- Der Ausschuß berät und beschließt über die Belange seiner Mitglieder. Die Beschlüsse gem. § 12, Ziffer 3 bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 13 Beisitzer
Der Vorstand kann Beisitzer zu seiner Unterstützung für die Erfüllung bestimmter Aufgaben benennen.
§ 14 Mitgliedsbeitrag
Jedes dem Verband angehörende ordentliche Mitglied hat an diesen Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluß des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensbestand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
- Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Keine Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn es die Tagesordnung vorsieht und bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Kreisverbandsvorstand beschlossen werden.
§ 17 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer zur Beschlußfassung über diesen Gegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e.V. mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 4. Juni 2002 beschlossen.
Gez.:
Helmut Seynsche | Wulf Mannherz | Birgit Groneuer | Dr. Dorothee Notbohm |